Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

2. Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, bei der Prüfung, ob dem Empfänger einer steuerfreien Aufwandsentschädigung tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist, für Abgeordnete der Kommunalparlamente einen strengeren Maßstab anzulegen als für Bundestags- und Landtagsabgeordnete. Beide Gruppen unterscheiden sich grundlegend durch den Umfang der mit dem Amt verbundenen Tätigkeit und dementsprechend auch durch den mit dem Amt verbundenen Aufwand.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 04.06.1982; Aktenzeichen VI R 10/78)

 

Gründe

Die Vorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

Dieses Grundrecht verbietet dem Gesetzgeber eine willkürlich ungleiche Behandlung des in den wesentlichen Punkten Gleichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen. Nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (BVerfGE 18, 121 ≪124≫; 49, 260 ≪271≫) Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, bei der Prüfung, ob dem Empfänger einer steuerfreien Aufwandsentschädigung tatsächlich ein entsprechender Aufwand entstanden ist, für Abgeordnete der Kommunalparlamente einen strengeren Maßstab anzulegen als für Bundestags- und Landtagsabgeordnete. Beide Gruppen unterscheiden sich grundlegend durch den Umfang der mit dem Amt verbundenen Tätigkeit und dementsprechend auch durch den mit dem Amt verbundenen Aufwand zumal Kommunalabgeordnete ihre Tätigkeit regelmäßig – wie der Beschwerdeführer – lediglich ehrenamtlich ausüben. Deshalb ist es besonders bei Kommunalabgeordneten nicht ausgeschlossen, daß die gezahlte Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand übersteigt

Auch die Auslegung und Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG durch den Bundesfinanzhof läßt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

NJW 1983, 2812

NVwZ 1983, 667

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