Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von Arbeitnehmerfreibetrag und Kinderfreibeträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß der Arbeitnehmerfreibetrag in § 19 Abs. 2 EStG niedriger bemessen ist als der Freibetrag bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) und die Kinderfreibeträge infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu verschieden hohen Steuerermäßigungen führen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG 1965 § 13 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 26.09.1969; Aktenzeichen VI R 158/67; BFHE, 96, 566)

 

Gründe

Die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen können von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, bestimmte Steuervergünstigungen zu gewähren. Es steht ihm daher grundsätzlich frei, in welcher Form und in welchem Umfang er Steuerbefreiungen gewähren will (BVerfGE 23, 74 [82]). Seine Ermessensfreiheit ist hierbei lediglich durch das aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmende Willkürverbot begrenzt.

Die Regelung, wonach für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein anderer Freibetrag gewährt wird als für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ist nicht willkürlich. Die Freibeiragsregelungen haben, wie der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt hat, völlig verschiedene Zielsetzungen, so daß keine Veranlassung bestand, sie einander anzupassen.

Auch die je nach der Höhe des Einkommens unterschiedlichen Auswirkungen der im Gesetz (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 EStG) vorgesehenen Kinderfreibetragsregelung können nicht als willkürlich angesehen werden. Es ist nicht sachfremd, diese Auswirkungen damit zu rechtfertigen, daß die durch den Progressionstarif stärker belasteten höheren Einkommen in demselben Maße durch Familienermäßigung entlastet werden sollen. Ob die Regelung als befriedigend anzusehen ist, kann dahinstehen; sie unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen, ist nicht Sache des BVerfG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695252

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