Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit einer unterlassenen Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Beiladung kann nicht von demjenigen, der die Beiladung erfolglos begehrt hat, sondern nur von der beizuladenden Person erhoben werden.

 

Normenkette

FGO § 60; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 29.07.1976; Aktenzeichen IV R 145/72; BFHE 119, 462)

BFH (Urteil vom 29.07.1976; Aktenzeichen IV R 146/72)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführer behaupten, das Unterlassen der von ihnen als notwendig angesehenen Beiladung verstoße gegen Art. 103 GG; denn damit machen sie allenfalls die Verletzung eines Grundrechts der nach ihrer Auffassung beizuladenden Personen und keine Verletzung eigener Rechte geltend. Ob die sonst kaum hinreichend i. S. des § 92 BVerfGG die behaupteten Verstöße gegen Normen des Grundgesetzes darlegende Verfassungsbeschwerde im übrigen zulässig ist, kann dahingestellt bleiben.

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen dem Grundgesetz widersprechen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641782

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