Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen nur ein solches Ausmaß erreichen, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen verbleibt, überschreitet der Steuergesetzgeber nicht die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Einkommens und greift nicht unzulässig in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in deren Ausprägung als persönliche Entfaltungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich (Art. 14 GG) ein.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 07.09.1989; Aktenzeichen X B 206/88)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) – ÄndG –, die gemäß Art 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfGE 82, 60 ≪85≫). Ebenso wie der Staat verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen im erforderlichen Fall durch Sozialleistungen zu sichern (BVerfGE 40, 121 ≪133≫), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem Betrag nicht entziehen. Es ist weiterhin geklärt, daß Steuergesetze in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung jedenfalls an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Steuergesetze in die allgemeine Handlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltungsfreiheit im vermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies bedeutet, daß das geschützte Freiheitsrecht nur so weit beschränkt werden darf, daß dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt (BVerfGE 87, 153 ≪169≫).

Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob der Steuergesetzgeber jedenfalls dann die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Einkommens überschreitet und in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in deren Ausprägung als persönliche Entfaltungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich (Art. 14 GG) eingreift, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen ein solches Ausmaß erreichen, daß nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen verbliebe (BVerfGE 87, 153 ≪169≫; 93, 121 ≪135≫). Den Beschwerdeführern stand in den Jahren 1984 und 1985 auch nach Abzug der von ihnen geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und ihrer Einkommensteuerschuld der überwiegende Teil ihrer Einkünfte zur Verfügung.

Schließlich mangelt es an einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung auch insoweit, als zur Prüfung gestellt wird, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassen sind. Denn diese Frage betrifft den Regelungsbereich, der vom Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfaßt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11) den Gesetzgeber angewiesen, eine Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten zu schaffen; dies schließt auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen – soweit sie der Alterssicherung dienen – als einen wesentlichen Bestandteil des Rentenbesteuerungsrechtes ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369 ≪380 f.≫) diese Frist im Jahr 1989 als noch nicht abgelaufen angesehen.

Für eine grobe Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen ist nichts ersichtlich; den Beschwerdeführern entsteht durch die Nichtannahme zur Entscheidung auch kein besonders schwerer Nachteil.

Am übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1496710

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