Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer für Erwerb einer Eigentumswohnung im Bauherrenmodell. Vorlage an den Großen Senat des BFH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Daß der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen eines Bauherrenmodells, der aufgrund einer Reihe vorformulierter Musterverträge letztlich dem Erwerb einer Eigentumswohnung dienen soll, als grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbstatbestand beurteilt und die Steuer nach der für den Erwerb der Eigentumswohnung insgesamt geschuldeten Gegenleistung bemessen wurde, verstößt nicht gegen Grundrechte.

2. Daß eine Rechtsfrage nicht dem Großen Senat des BFH vorgelegt wurde, beanstandet das BVerfG nur, wenn dies bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 05.04.1989; Aktenzeichen II B 105/88)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.03.1988; Aktenzeichen V K 75/84)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen.

1. Soweit die Beschwerdeführerin sich dagegen wendet, daß der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen eines Bauherrenmodells, der aufgrund einer Reihe vorformulierter Musterverträge letztlich dem Erwerb einer Eigentumswohnung dienen soll, als grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbstatbestand beurteilt und die Steuer nach der von der Beschwerdeführerin für den Erwerb der Eigentumswohnung insgesamt geschuldeten Gegenleistung bemessen worden ist, wendet sie sich gegen die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes. Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫), lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Dezember 1991 – 2 BvR 72/90).

2. Auch soweit die Beschwerdeführerin die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs für verfassungswidrig hält, weil dieser eine Vorlage an den Großen Senat unterlassen habe, obwohl seine Entscheidung von früheren Entscheidungen anderer Senate abweiche, kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194≫). Die Nichtvorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs erscheint nicht offensichtlich unhaltbar. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß für die von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage entscheidungserheblich war, wie für den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß. In der Entscheidung zur Investitionszulage (BFH, Urteil vom 25. Juni 1976 – III R 167/73 –, BStBl. 1976 II, 728) hat der Senat Besonderheiten des Investitionszulagengesetzes betont, die eine Abweichung von der Rechtsprechung zum Grunderwerbsteuerrecht rechtfertigen konnten (BFH, a.a.O., 730). In der anderen von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidung (BFH, Urteil vom 22. April 1980 – VIII R 149/75 –, BStBl. 1980 II, 441) hat der Senat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, ohne die Frage, ob die Kläger als Bauherren oder als Erwerber der Eigentumswohnungen zu beurteilen waren, zu entscheiden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1512223

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