Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Wohnungsbauunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß nach der BFH-Rechtsprechung eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Haupttätigkeit des Unternehmens bildet und die Errichtung sowie Veräußerung von Eigenheimen etc. demgegenüber eine Nebentätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung darstellt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Gründe

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthält für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) errichten und veräußern, eine selbständige Steuervergünstigung. Sie dürfen die Summe des Gewerbegewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen, Grundbesitzes, auf die Betreuung von Wohnungsbauten und die Veräußerung von Eigenheimen etc. entfällt, kürzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt eine Kürzung nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Haupttätigkeit des Unternehmens bildet und die Errichtung sowie die Veräußerung von Eigenheimen etc. demgegenüber eine Nebentätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung darstellt. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß des Ausschusses vom 20. März 1969 – 1 BvR 538/67 und 1 BvR 568/67 – DB 1969, 1822). Die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind nicht geeignet, den Ausschluß des größten Teils der freien Wohnungs(bau)unternehmen von der Steuervergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als willkürlich anzusehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678973

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