Entscheidungsstichwort (Thema)

Von Rechtsschutzversicherung ersetzte Prozeßkosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Prozeßkosten, die dem Grunde nach zu den Werbungskosten gehören, aber von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden, vom Steuerpflichtigen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, denn es müßten andererseits auch die von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen erfaßt werden.

 

Normenkette

EStG §§ 8-9

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 04.09.1990; Aktenzeichen IX B 10/90)

 

Gründe

Es kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, weil der Vortrag der Beschwerdeführer es als möglich erscheinen läßt, daß sie verspätet erhoben worden sind. Die Verfassungsbeschwerden haben jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Beschluß verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Die Erfolgsaussichten der wegen der Einkommensteuerveranlagung 1985 erhobenen Klage, die für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erheblich sind, hat der Bundesfinanzhof unter den einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und mit hinreichenden sachlichen Erwägungen verneint. Der Bundesfinanzhof hat überzeugend dargelegt, daß die streitigen Prozeßkosten im Ergebnis ohne Einfluß auf die von den Beschwerdeführern für das Jahr 1985 zu zahlende Einkommensteuer sind, weil die Versicherungsleistungen zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen, soweit sie die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Prozeßkosten ersetzen. Für die Steuerpflicht der Versicherungsleistungen ist es ohne Bedeutung, daß die Versicherungsprämien nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Sie beruht allein darauf, daß es sich um Zahlungen handelt, die Aufwendungen ersetzen, die ihrem Charakter nach Werbungskosten sind.

Auch im übrigen ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1518611

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