Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: verzögerte Postbeförderung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei durch verzögerten Postlauf verursachter Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 700 ZPO).

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Bürger, der ein Rechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist einlegen muß, darf nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden. Diese Erwägungen haben auch bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid zu gelten. Auf die Einhaltung der regelmäßigen Postlaufzeit darf der Bürger vertrauen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; ZPO §§ 233, 699-700

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Urteil vom 28.02.1979; Aktenzeichen 3 C 12/79)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid in verfassungswidriger Weise versagt worden ist.

I.

1. Der Beschwerdeführerin wurde am 22. September 1978 ein Vollstreckungsbescheid über 270 DM nebst 4% Zinsen zugestellt. Der Einspruch der Beschwerdeführerin hiergegen ging beim Amtsgericht Mönchengladbach, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hatte, am 7. Oktober 1978, also einen Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist, ein.

Wegen der Versäumung der Einspruchsfrist beantragte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie versicherte an Eides Statt, daß sie das Einspruchsschreiben am 5. Oktober 1978, einem Donnerstag, gegen 14.30 Uhr beim Postamt K. 40 durch Einschreiben zur Post gegeben habe; die Postsendung hätte demnach bei ordnungsgemäßer Beförderung noch am Freitag, dem 6. Oktober 1978, beim Amtsgericht Mönchengladbach eintreffen müssen.

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Kerpen versagte der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung. Es verwarf durch Urteil vom 28. Februar 1979 (3 C 12/79) den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mönchengladbach als unzulässig, weil der Einspruch nicht in der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden ist. Nach seiner Auffassung kann dahinstehen, ob das Einspruchsschreiben bereits um 14.30 Uhr oder, wie auf dem zu den Akten gereichten Einlieferungsschein angegeben, um 18.00 Uhr aufgegeben worden sei. In jedem Fall habe die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen können, daß der Einspruch schon am nächsten Tag das Amtsgericht Mönchengladbach erreichen werde. Dies gelte selbst dann, wenn der regelmäßige Postlauf zwischen K. 40 und M. nur einen Tag betragen würde. Mit einer geringfügigen Verzögerung müsse der Benutzer der Einrichtungen der Deutschen Bundespost rechnen. Die Beschwerdeführerin habe insoweit kein Risiko eingehen dürfen. Sie hätte sich vielmehr der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beschleunigter Übermittlung des Einspruchs bedienen müssen.

2. Mit der gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Kerpen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Postlaufzeit – die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Auskunft der Deutschen Bundespost – Postamt 40 K. – eingeholt. Danach liegt ein im Bereich des Postamtes 40 K. donnerstags bis 17.30 Uhr eingelieferter Einschreibebrief nach 4050 M. unter normalen Verhältnissen am nächsten Tag am Bestimmungsort zur Zustellung vor. Das Postamt K. 40 schließt donnerstags um 17.30 Uhr. Der im Tagesstempel des Einlieferungsscheins angegebenen Uhrzeit (hier 18.00 Uhr) lasse sich entnehmen, daß der Einschreibebrief am 5. Oktober 1978 zwischen 14.00 und 17.30 Uhr entgegengenommen worden sei. Der Stempelabdruck selbst gebe den Zeitpunkt des nächsten Postschlusses an. Bereits bei Schalteröffnung um 14.00 Uhr werde der Tagesstempel auf den nächsten Postschluß (hier 18.00 Uhr) eingestellt.

4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen, die den Rechtsweg gegen Akte der öffentlichen Gewalt betrafen, wiederholt entschieden, daß im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen (Beschluß vom 13. März 1979 – 2 BvR 872/78 – Umdruck S. 3 mwNachw). Dies gelte sowohl für Fälle des ersten Zugangs zum Gericht wie für Fälle des Zugangs zu einer weiteren, von der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz (BVerfGE 44, 302 (306); 41, 23 (26)). Diesem Grundsatz müsse jedes rechtsstaatliche Gerichtsverfahren, auch der Zivilprozeß, genügen (BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1978 – 1 BvR 761, 806/78 = NJW 1979, S 641; Beschluß vom 24. April 1979 – 1 BvR 449/77 – Umdruck S. 6). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

Das Amtsgericht Kerpen hat bei der Urteilsfindung die Tragweite dieses Grundsatzes verkannt. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes können Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag ausgenutzt werden (BVerfG, Beschluß vom 24. April 1979 – 1 BvR 449/77 – Umdruck S. 6 mwNachw). Einem Bürger, der ein Rechtsmittel innerhalb einer bestimmten Frist einlegen muß, darf nicht unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden. Diese Erwägungen haben auch bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid zu gelten. Nach der vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Auskunft der Deutschen Bundespost steht fest, daß der Einspruch bei einem ordnungsgemäßen Beförderungsablauf rechtzeitig beim Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen wäre. Auf die Einhaltung der regelmäßigen Postlaufzeit durfte die Beschwerdeführerin vertrauen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin die Verzögerung der Briefbeförderung habe voraussehen können, sind nicht gegeben.

Das angegriffene Urteil beruht auf dem gerügten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden wäre, wenn das Amtsgericht bei der Auslegung und Anwendung des § 233 ZPO den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien hinreichend Rechnung getragen hätte.

Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

 

Fundstellen

BVerfGE, 352

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge