Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Doppelzuordnung von Kindern aus geschiedenen Ehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Da es verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist, wenn in Steuergesetzen in gewissem Umfang typisiert und pauschaliert wird, kann die Zuordnung eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe formalisiert nach den melderechtlichen Unterlagen durchgeführt werden.

 

Normenkette

EStG 1975 § 32 Abs. 3 Nr. 2

 

Gründe

Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Einkommensteuerrecht bei Kindern aus geschiedenen Ehen eine Doppelzuordnung an beide Elternteile auszuschließen (BVerfGE 45,104). Daß der Idee nach nur der Elternteil den Haushaltsfreibetrag des § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1975 erhält, in dessen Haushalt das Kind tatsächlich lebt, ist der Natur der Sache nach gerechtfertigt, weil der Haushaltsfreibetrag die durch Zugehörigkeit von Kindern zum Haushalt verteuerte Haushaltsführung Alleinerziehender mit steuerrechtlichen Mitteln angemessen ausgleichen will. Daß sich der Haushaltsfreibetrag nur auswirkt, wenn der alleinerziehende Elternteil ein zu versteuerndes Einkommen erzielt, ist dem Einkommensteuerrecht systemimmanent (BVerfGE 45,104). Da es verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist, wenn in Steuergesetzen in gewissem Umfang typisiert und pauschaliert wird, kann die Zuordnung eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe formalisiert nach den melderechtlichen Unterlagen durchgeführt werden. Hierdurch wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt, zumal die Kinder in den Jahren 1975 bis 1977 tatsächlich – jedenfalls ganz überwiegend – nicht in seinem Haushalt, sondern entsprechend den melderechtlichen Verhältnissen im Haushalt der geschiedenen Ehefrau gelebt haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621146

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