Entscheidungsstichwort (Thema)

Branntweinnachsteuer. Erlaß

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, die Nachsteuer auf Branntweinerzeugnisse deshalb zu erlassen, weil der Steuerpflichtige tatsächlich nicht in der Lage ist, die Steuer auf den Endverbraucher abzuwälzen.

 

Normenkette

BranntwMonGÄndG 1971 Art. 2 Abs. 1; AO § 131; AO 1977 § 227; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 26.04.1977; Aktenzeichen VII R 114/74; BFHE 122, 20)

 

Gründe

Im Rahmen einer allgemeinen Erhöhung der Branntweinsteuer ist die Erhebung einer Nachsteuer auf Bestände, die bereits der Branntweinsteuer zum alten Steuersatz unterlegen haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 27, 375 zur Nachsteuer nach dem Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965, BGBl. I S. 2065).

Ob die Erhebung der Nachsteuer nach dem gesetzlichen Tatbestand, hier Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2137), im Einzelfall unbillig ist und einen Steuererlaß rechtfertigt (§ 131 AO a. F.; § 227 AO 1977), hat die Steuerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuererhebung allein deshalb als unbillig anzusehen, weil sie im Einzelfall aus tatsächlichen Gründen nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden kann. Mehr als die Möglichkeit einer Überwälzung verlangt das Wesen einer Verbrauchsteuer nicht (BVerfGE 27, 375 [384] unter Hinweis auf BVerfGE 14, 76 [96]). Insbesondere kann eine Verletzung des Art. 14 GG nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr Vermögen durch die Erhebung der Nachsteuer übermäßig belastet würde (Hinweis auf BVerfGE 30, 250 [231 f.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641750

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