Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Tätigkeit eines Rechtsbeistands

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß ein Rechtsbeistand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn er für Versicherungsgesellschaften Auszüge aus Gerichtsakten fertigt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 18.03.1970; Aktenzeichen I R 147/67; BFHE, 98, 497)

 

Gründe

Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts (§ 18 Abs. 1 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG), die Tatsachenwürdigung und die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts sind grundsätzlich allein Sache der Steuergerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft ihre Entscheidungen nicht auf Rechtsfehler nach. Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Steuergerichte könnte das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92]).

Das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs, das von den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgeht und die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit (vgl. BStBl. III 1961, 505) auf den Einzelfall anwendet, läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

Mit der Nichtannahrne der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692429

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