Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer als Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die die Beschwerdeführer für grundgesetzwidrig halten (im Streitfall hatten die Beschwerdeführer vor dem Bundesfinanzhof voll obsiegt).

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 26.01.1978; Aktenzeichen IV R 160/73; BFHE 124, 335)

 

Gründe

Die Beschwerdeführer haben in der Revisionsinstanz voll obsiegt; sie können also durch das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht in ihren Grundrechten betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) sein. Darauf, dass die Beschwerdeführer ihre Revision primär auf andere Gründe gestützt hatten, kommt es nicht an; denn eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die die Beschwerdeführer für grundgesetzwidrig halten (BVerfGE 8, 222 [224 f.]).

Sollte sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen das Finanzgerichtsurteil richten, so wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch die Einschränkung ihres Revisionsantrags den Rechtsweg nicht erschöpft hätten (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621153

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