Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsentscheidung ohne Begründung. Steuerbescheid ohne Unterschrift. Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung” verfassungskonform. verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht rückwirkend beseitigt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das in Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden.

2. Die Regelung des § 119 Abs. 4 Satz 1 AO 1977, nach der bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakten Unterschrift und Namenswiedergabe des entscheidenden Beamten fehlen können, enthält keinen Grundrechtsverstoß.

3. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem unbestimmten Rechtsbegriff der „verdeckten Gewinnausschüttung” im Körperschaftsteuergesetz verdeutlicht, daß er damit die von der Rechtsprechung vorgenommene Inhaltsbestimmung billigt; hiergegen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründen.

4. Daß bei der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung eine gesetzliche Möglichkeit zur Rückabwicklung nicht existiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist im Grundsatz ebenfalls nicht angreifbar, wenn der Bundesfinanzhof auch in den Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft Ansprüche auf Rückgewähr einer eine verdeckte Gewinnausschüttung ausmachenden Vorteilszuwendung aus gesellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Gesichtspunkten heraus geltend machen kann, eine rückwirkende Beseitigung der verdeckten Gewinnausschüttung aus Bilanzierungsgrundsätzen heraus regelmäßig ausschließt.

5. Die Ausdehnung des vom Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung erfaßten Personenkreises auf nahestehende Personen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 119 Abs. 4 S. 1; KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 27.01.1989; Aktenzeichen VIII R 281/82)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Regelung des Art. 1 Nr. 7 Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) wendet, sind weder Gesichtspunkte vorgetragen noch solche ersichtlich, die den Bundesfinanzhof von Verfassungs wegen verpflichtet haben könnten, den die Revision zurückweisenden Beschluß mit einer weitergehenden Begründung zu versehen. Das in Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫).

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei letztinstanzlichen Entscheidungen eine Begründung gefordert. So ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründungspflicht insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und sich der Grund hierfür nicht hinreichend aus den dem Betroffenen bekannten Gründen oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles bestimmen läßt. Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen läßt (vgl. BVerfGE 71, 122 ≪135 f.≫; 81, 97 ≪106≫). Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles ist jedoch nichts ersichtlich, denn der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, daß die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide auch aus verfassungsrechtlicher Sicht im Streit sei. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß der Bundesfinanzhof nur willkürlich zu seinem Entscheidungsergebnis habe gelangen können. Anhaltspunkte in diesem Sinne sind auch nicht ersichtlich.

2. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt auch nicht der materiellrechtliche Vortrag des Beschwerdeführers.

a) Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, daß die Regelung des § 119 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO), nach der bei den mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakten Unterschrift und Namenswiedergabe des entscheidenden Beamten fehlen können, keinen Grundrechtsverstoß enthält. Der Umstand, daß auf einem Steuerbescheid kein Name erscheine, berühre weder den einzelnen Bürger in seinem Wert als Persönlichkeit noch könne hierin ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip gesehen werden, weil der für die Entscheidung verantwortliche Beamte sich jederzeit aufgrund der Steuernummer ermitteln lasse, denn bei der elektronischen Steuerfestsetzung übernehme der entscheidende Beamte im Regelfall durch Abzeichnung des Eingabewertbogens die Verantwortung für den Inhalt des Bescheides (vgl. BFH, BStBl. 1981 II S. 554, 555). Diese Sicht gibt zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung keinen Anlaß.

b) Auch zur Verfassungsmäßigkeit der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung hat sich der Bundesfinanzhof bereits geäußert. Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung sei als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff verfassungsrechtlich unbedenklich und zudem durch die Rechtsprechung seit Jahrzehnten einheitlich interpretiert. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem unbestimmten Rechtsbegriff im Körperschaftsteuergesetz mache deutlich, daß er damit die von der Rechtsprechung vorgenommene Inhaltsbestimmung billige (vgl. BFH, BStBl. 1988 II S. 25, 26; BFH/NV 1989 S. 395, 397). Auch hiergegen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründen.

Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, daß bei der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung eine gesetzliche Möglichkeit zur Rückabwicklung nicht existiere, übersieht er zunächst, daß das Steuerrecht allgemein, dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung folgend, verwirklichte Sachverhalte einer Bewertung unterzieht. Daraus folgt, daß für jeden Steuerabschnitt die Grundlagen der Besteuerung neu festzustellen und damit Sachverhalt wie Rechtslage neu zu prüfen sind. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 75, 361 ≪367 f.≫). Folglich ist es im Grundsatz ebenfalls nicht angreifbar, wenn der Bundesfinanzhof auch in den Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft Ansprüche auf Rückgewähr einer eine verdeckte Gewinnausschüttung ausmachenden Vorteilszuwendung aus gesellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Gesichtspunkten heraus geltend machen kann, eine rückwirkende Beseitigung der verdeckten Gewinnausschüttung aus Bilanzierungsgrundsätzen heraus regelmäßig ausschließt (vgl. etwa Budde/Müller, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2. Aufl., 1990, § 278 Rdnr. 119 ff., 126 ff.). Daß es vorliegend zu einer Besteuerung gekommen ist, die einer „strafenden Sanktion” gleichkomme, ist zwar von dem Beschwerdeführer behauptet, aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine mit dem Grundgesetz unverträgliche Härte ist somit nicht dargetan.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtsprechung habe den vom Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung erfaßten Personenkreis in unzulässiger Weise auf sogenannte „nahestehende Personen” ausgedehnt, kann das Vorbringen keinen Erfolg haben. Entgegen der Einlassung des Beschwerdeführers hat seine Ehefrau als Gesellschafterin der GmbH durch die an ihre Mutter gezahlte Rente seitens der GmbH insofern einen Vorteil erhalten, als die Aufwendungen erspart wurden, die mit Hilfe der Kapitalgesellschaft zur Auszahlung gelangten. Gegen diese Wertung läßt sich von Verfassungs wegen nichts erinnern (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; st. Rspr.).

c) Damit kommt auch der von dem Beschwerdeführer geltendgemachte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der unterlassenen Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht, weil eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs von der Rechtsprechung anderer Senate nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung eine andere Betrachtung angestellt hat (BVerfGE 19, 38 ≪43≫; 82, 159 ≪194≫ m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

BB 1993, 1409

NJW 1994, 574

NVwZ 1994, 477

GmbHR 1993, 595

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