Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Krankheitskosten zu Lebenshaltungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Unterscheidung zwischen eigentlichen Krankheitskosten und solchen Aufwendungen, die außer der Wiederherstellung einer angegriffenen Gesundheit auch der Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse dienen, ist verfassungskonform.

 

Normenkette

EStG § 33; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 04.07.1975; Aktenzeichen VI R 30/73; BFHE, 116, 356)

 

Gründe

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 33 EStG 1969 unterscheidet zwischen eigentlichen Krankheitskosten und solchen Aufwendungen, die außer der Wiederherstellung einer angegriffenen Gesundheit auch der Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse dienen. Die an dieser Unterscheidung orientierte Auslegung des § 33 EStG, die durch das Bundesverfassungsgericht nur beschränkt auf Grundrechtsverletzungen hin nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92]), ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643023

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