Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Lohnsteuerjahresausgleich für beschränkt Steuerpflichtige

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Daß ein LSt-Jahresausgleich gem. § 1 JAV nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen durchgeführt wird, ist verfassungsmäßig.

2. Die Geltendmachung von Lohnsteuerfreibeträgen ist jedoch durch § 40 Abs. 4 LStDV bereits ausreichend gesichert.

 

Normenkette

EStG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 4; LStDV § 40; JAV § 1; GG Art. 3, 11

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 14.02.1975; Aktenzeichen VI R 210/72; BFHE, 115, 319)

 

Gründe

Der Ausschluß der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer vom Lohnsteuer-Jahresausgleich läuft darauf hinaus, daß es für diesen Personenkreis bei der endgültigen Besteuerung nach der Monats-, Wochen- oder Tagestabelle verbleibt. Die Regelung hat damit tarifliche Bedeutung. Zu einer Regelung dieses Inhalts war der Verordnungsgeber auf Grund des § 50 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. ermächtigt. § 50 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmt, da er, wie die Auslegung ergibt, nur dazu berechtigt, den Unterschieden der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer gegenüber den unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern und den zu veranlagenden beschränkt Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen. Die endgültige Anwendung der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgestellten Lohnsteuertabellen entspricht dem teilweise objektsteuerartigen Charakter der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen und stellt diese Gruppe damit unter gebotener Berücksichtigung der sich aus der Verschiedenartigkeit der Steuertatbestände ergebenden Besonderheiten den unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern und den zu veranlagenden beschränkt Steuerpflichtigen gleich (BVerfGE 19, 119 [124, 126]).

Darüber hinaus können zwar beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und die Voraussetzungen für die Gewährung sonstiger Freibeträge geltend machen. Die Geltendmachung von Lohnsteuerfreibeträgen ist jedoch durch § 40 Abs. 4 LStDV bereits ausreichend gesichert. Wenn im einzelnen Falle, z. B. wegen unvorhersehbarer erhöhter Werbungskosten, eine Bescheinigung nach § 40 Abs. 4 LStDV nicht so rechtzeitig beigebracht werden konnte, daß sie sich beim Lohnsteuerabzug noch auswirkt, so bestand die Möglichkeit, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer gemäß § 131 AO zu erlassen. Diese Möglichkeit der Härtemilderung im einzelnen Fall fällt bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Regelung ins Gewicht (BVerfGE 18, 186 [1911; 32, 78 [86]).

Auch eine Verletzung der Art. 3 Abs. 3 und 11 GG ist nicht ersichtlich (BVerfGE 19, 119 [126]). Die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer läßt eine berufsregelnde Tendenz nicht deutlich erkennen (BVerfGE 13, 181 [186]). Der steuerliche Eingriff ist daher nicht an Art. 12 GG zu messen.

Die Auslegung des DBA-Österreich durch den Bundesfinanzhof verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643019

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