Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Kindergeldes im Jahr 1996 verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das gem. § 66 Abs. 1 EStG 1996 für das erste und zweite Kind gewährte Kindergeld von jeweils 200 DM ist verfassungskonform.

2. Ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG mit jährlich 6246 DM ausreicht, den existenznotwendigen Mindestbedarf eines Kindes unter 18 Jahren im Jahre 1996 abzudecken und ob die Vorschrift insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, war im Streitfall nicht zu klären.

 

Normenkette

EStG § 66 Abs. 1, §§ 31, 32 Abs. 6; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 6

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen VIII R 80/97)

FG Münster (Urteil vom 18.04.1997; Aktenzeichen 11 K 1539/96 Kg)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Kindergeld im Jahr 1996 für erste und zweite Kinder der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hat.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen aufzeigt (vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 ≪19≫; 99, 84 ≪87≫).

Inhaltlich erfordert eine substantiierte Begründung insbesondere eine zumindest ansatzweise Auseinandersetzung mit der wesentlichen Argumentation der angefochtenen Entscheidungen. Es sind also die tragenden Gründe entsprechend anzugreifen.

Die Verfassungsbeschwerde basiert auf der Behauptung, dass der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) im Jahr 1996 zur steuerlichen Freistellung des Kindesexistenzminimums zu niedrig bemessen gewesen sei und dass auf Grund des systematischen Zusammenhangs von Kinderfreibeträgen und Kindergeld gemäß § 31 EStG das gleiche für das Kindergeld gelte.

Die Beschwerdeführerin legt jedoch in ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert und vor allem nicht unter Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Finanzgerichts zu dieser Frage – vom Bundesfinanzhof wurde die Frage der ausreichenden Höhe des Kinderfreibetrages offen gelassen – dar, wie der Kinderfreibetrag in verfassungsrechtlich unbedenklicher Höhe zu bemessen wäre.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vom Bundesfinanzhof vertretene Ansicht wendet, es bestehe auf Kindergeld als staatliche Hilfe wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kein Anspruch in einer bestimmten Höhe, hält sie dem nur die Behauptung entgegen, ein verfassungsrechtlich gebotener höherer Kinderfreibetrag führe zwingend auch zu einem höheren Kindergeld. Der Verweis auf das Fördergebot des Art. 6 GG kann die erforderliche Begründung hierfür nicht ersetzen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1458831

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