Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der Wohnungsbauprämie

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsprechung des BFH, nach der vor Inkrafttreten des AOÄndG entstandene Wohnungsbauprämien-Rückforderungsansprüche in einem Jahr verjähren und die Verjährung mit der Kenntniserlangung des Finanzamts von den anspruchsbegründenden Ereignissen beginnt, verstößt weder gegen Grundrechte der Prämienempfänger noch sonst gegen das Grundgesetz.

 

Normenkette

AO § 144; WoPG § 145

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 19.12.1973; Aktenzeichen VI B 105/73)

 

Gründe

1. Die Wohnungsbauprämien-Rückforderungsansprüche des Finanzamts waren vor Ablauf des 31. Dezember 1965 entstanden. Für die Verjährung dieser Ansprüche waren die Bestimmungen der §§ 144, 145 AO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄndG) vom 15. September 1965 (BGBl. I S. 1356) nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (Art. 5 AOÄndG). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der vor Inkrafttreten des AOÄndG entstandene Wohnungsbauprämien-Rückforderungsansprüche in einem Jahr verjähren und die Verjährung mit der Kenntniserlangung des Finanzamts von den anspruchsbegründenden Ereignissen beginnt, verstößt weder gegen Grundrechte der Beschwerdeführer noch sonst gegen das Grundgesetz.

2. Die Rüge der Beschwerdeführer, der Bundesfinanzhof habe in dem Beschlußverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG angeführt haben, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (BVerfGE 28, 17).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1675242

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