Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Benachteiligung der sog. Zahlväter

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit derzeit noch eine Benachteiligung der sog. Zahlväter bei kinderbezogenen Vergünstigungen auf dem Gebiet der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Sparförderung besteht, beruht sie nicht auf dem Steueränderungsgesetz 1977, sondern auf den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 (1 BvR 265/75) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten und noch nicht durch grundgesetzkonforme Normen ersetzten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

 

Normenkette

EStG 1975 § 42b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 02.12.1977; Aktenzeichen VI R 180/76; BFHE 124, 64)

 

Gründe

1. Der Beschwerdeführer wird durch das Steueränderungsgesetz 1977 nicht betroffen.

Soweit derzeit noch eine Benachteiligung der sog. Zahlväter bei kinderbezogenen Vergünstigungen auf dem Gebiet der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Sparförderung besteht, beruht sie nicht auf dem Steueränderungsgesetz 1977, sondern auf den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 (1 BvR 265/75) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten und noch nicht durch grundgesetzkonforme Normen ersetzten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

Daß der Beschwerdeführer seine Aufwendungen für Besuchsfahrten zu seinen im Haushalt der Mutter lebenden Kindern nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen kann, beruht nicht auf dem Steueränderungsgesetz 1977.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs richtet. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß dargelegt, daß dem Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Revisonsverfahrens durch Erlaß einer Sachentscheidung zur Seite stehe. Eine Sachentscheidung hat der Bundesfinanzhof also nicht getroffen. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe dafür vor, daß er gerade durch die Versagung einer Sachentscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641734

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