Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftsart bei unechter Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Urteil des BFH vom 24.2.1967 – VI 169/65 (BFHE 88, 319) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Ob Pachtverträge und Entschädigungen für abgerissene Gebäude Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung sind, beurteilt sich nach einfachem Recht und daher vom BVerfG nicht nachzuprüfen.

 

Normenkette

EStG § 15 Ziff. 1, § 21; GewStG § 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 24.02.1967; Aktenzeichen VI 169/65; BFHE, 88, 319)

 

Gründe

Die Frage, ob die Pachtverträge und die Entschädigung für die abgerissenen Gebäude als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” nach § 15 EStG zu versteuern sind oder ob nur „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” nach § 21 EStG in Betracht kommen, beurteilt sich nach einfachem Recht und ist daher vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist weder willkürlich noch rechtsstaatswidrig. Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Bescherdeführer haben Äußerungsgelegenheiten gehabt; es ist kein Anhaltspunkt gegeben, daß der Bundesfinanzhof ihre Äußerungen nicht in Erwägung gezogen hatte. Dadurch, daß der Bundesfinanzhof dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht in allen Punkten gefolgt ist, kann Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1740437

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