BDSG (alt) | DSGVO | BDSG [ab 25.05.2018] |
Ordnungswidrigkeiten Strafandrohung/Buße |
Strafandrohung | Strafandrohung |
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen Geldbußen bis zu 50.000 Euro für Meldungen nach § 4d Abs. 1 BDSG
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Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens: bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, davon immer der höhere Betrag, für Verstöße gegen die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter in folgenden Fällen:
Pflichten nach Art. 25 bis 39 DSGVO z. B.
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Geldbußen bis zu 300.000 Euro für § 43 Abs. 2 BDSG:
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Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens: bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs davon immer der höhere Betrag (Art. 83, Abs. 4 DSGVO)
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Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 44 Abs. 1 BDSG) Für Handlungen nach § 43 Abs. 2 BDSG
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Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe § 42 Abs. 1 BDSG [ab 25.05.2018] für
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Verfolgung der Tat(§ 4d Abs. 2 BDSG) auf Antrag Antragsberechtigt:
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Verfolgung der Tat (§ 42 Abs. 3 BDSG [ab 25.05.2018]) auf Antrag Antragsberechtigt sind
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