(1) 1Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro[1] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 96 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 91 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 88 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 85 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 82 Euro] monatlich. 2Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. 3Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

 

a)

Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.

 

b)

§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

 

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

[1] Geändert durch Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-Anpassungsverordnung - 28. KOV-AnpV) vom 21.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge