(1) 1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

 

1.

die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,

 

2.

kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

 

3.

die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.

2Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

 

(2) 1Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. 4Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

 

(3) 1Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich[1] [Bis 31.07.2022: öffentlich] beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

 

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

 

1.

abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;

 

2.

abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt[2] [Bis 31.07.2021: die Bewerberin oder der Bewerber] unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;

 

3.

abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)" oder "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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