Ab 26.06.2024:
(1) 1Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. 2Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 7 und 8.
(1)[1] 1Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19[2] [Bis 08.08.2019: § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 18 und 19] genannten Daten zu speichern. 2Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. 3Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und[3] die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8[4] [Bis 30.04.2022: Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5].
(2) 1Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679[5] zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor[6]. 2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet [Bis 25.11.2019: oder genutzt] [7] werden. 3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1[8] sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. 4Satz 2 gilt nicht, wenn
1. |
[9]die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,[10] [Bis 30.04.2022: oder] |
Bis 25.11.2019:
1. |
die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder |
2. |
die Verarbeitung [Bis 25.11.2019: oder Nutzung] [11] der Daten unerlässlich ist
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3. |
[14]die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden. |
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