3a.[1]

 

3a.

Zulage für "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3

Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

 

4.

[2]Zulage für militärische Führungsfunktionen

 

(1)

Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14[3]

1.

als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

2.

als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

3.

als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

4.

als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

5.

mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.

 

(2)

Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

 

(3)

Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.[4]

 

(4)

Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Vom 01.06.2015 bis 31.12.2019:

4.

Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst

(1)

Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.

(2)

Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3)

Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4)

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

 

4a.

Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel

Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

 

5.

Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

 

(1)

Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als

  1. flugzeugtechnisches Personal,
  2. flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,
  3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.
 

(2)

Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

 

5a.

Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr

 

(1)

Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

 

1.

als Flugsicherungskontrollpersonal in

 

a)

Flugsicherungssektoren,

 

b)

Flugsicherungsstellen,

 

c)

einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

 

2.

als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

 

3.

als Flugberatungspersonal in

 

a)

Flugsicherungsstellen,

 

b)

zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

 

c)

einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

 

4.

[5]als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

 

a)

mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,

 

b)

ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)

im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb)

in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,

Bis 31.12.2019:

4.

als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a)

mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier

aa)

mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb)

ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b)

ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)

im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb)

in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

 

5.

in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde –[6] [Bis 31.12.2019: , nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde,] sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

 

6.

im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsste...

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