(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
1. |
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, |
2. |
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, |
3. |
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, |
4. |
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, |
5. |
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, |
6. |
die Festlegung von Altersgrenzen, |
7. |
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und |
8. |
die Voraussetzungen für Beförderungen. |
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
1. |
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, |
2. |
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, |
3. |
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie |
4. |
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen. |
2Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.
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