Eine Bürgschaft erlischt

  • durch Erfüllung

    Zahlt der Bürge an den Gläubiger, dann erlischt die Bürgschaft.

  • wenn die Hauptschuld erlischt, denn die Bürgschaft ist akzessorisch
  • wenn der Gläubiger vorsätzlich und ohne Zustimmung des Bürgen ein die Forderung sicherndes Recht (z. B. eine Grundschuld oder das Recht gegen einen Mitbürgen) aufgibt.[1] Dies gilt auch dann, wenn das vom Gläubiger aufgegebene Recht erst nach Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
  • wenn ein neuer Schuldner die Hauptschuld übernimmt.[2]
  • wenn der Bürge sich für eine bestimmte Zeit verbürgt hat und diese abgelaufen ist.[3]
  • durch Kündigung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, sofern im Bürgschaftsvertrag das Recht zur Kündigung ausdrücklich vereinbart war. Ohne entsprechende Vereinbarung kann nur in Ausnahmefällen oder aus wichtigem Grund gekündigt werden, z. B. bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners.

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