Die Rechtsbeziehung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger ergibt sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag, der durch eine Bürgschaft abgesichert werden soll. Zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kann z. B. ein Darlehensvertrag, Werkvertrag oder Mietvertrag bestehen. Der zwischen Hauptschuldner und Gläubiger bestehende Vertrag legt fest, ob und in welchem Umfang der Hauptschuldner zur Stellung einer Bürgschaft verpflichtet ist oder ob der Gläubiger seine Leistung von der Stellung einer Bürgschaft abhängig machen darf. In dem Vertrag zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kann auch vereinbart werden, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger im Verhältnis zum Hauptschuldner die Bürgschaft in Anspruch nehmen kann.

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