§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters

1Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 3Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

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