[1]

§ 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

 

(1) 1Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. 2Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

 

(2) 1Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. 2Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.

 

(3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 entsprechend.

[1] § 1563 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden vom 26.11.2019 bis 31.12.2022.

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