Rz. 97

Buchführungsverstöße können berufsrechtliche Folgen in verschiedenster Form nach sich ziehen. Zum einen kann es sich um direkte Nebenfolgen im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung, z. B. Verhängung eines Berufsverbotes, oder um Folgen aus einer solchen, z. B. sog. Registersperre, handeln. Zum anderen kommen standesrechtliche Verfahren mit diversen Sanktionen in Betracht.

 

Rz. 98

Als strafrechtliche Nebenfolge kann ein befristetes oder lebenslängliches Berufsverbot (§ 70 StGB) gegen den Verurteilten verhängt werden. Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass der Täter eine rechtswidrige Tat entweder unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat. Erfasst sind berufsspezifische Pflichten, aber auch allgemeine Pflichten, die aus der Berufs- oder Gewerbstätigkeit erwachsen.

Die Pflicht, Steuern abzuführen, trifft jedermann und ist zunächst keine berufsspezifische Pflicht i. S. d. § 70 StGB. Eine berufstypische Verbindung kann bei der Hinterziehung betrieblicher Steuern aber dann gegeben sein, wenn sie mit schwerwiegenden Verletzungen der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten und zur Verdeckung von Schwarzarbeit einhergeht.[1] Bei einem Steuerberater kann beispielsweise eine Verletzung solcher Pflichten als "innerberuflicher" (§ 89 Abs. 1 StBerG) Verstoß zum Berufsausschluss (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) führen.[2]

 

Rz. 99

Weitere einschränkende Berufsausübungsregelungen als Folge strafgerichtlicher Verurteilungen ergeben sich im Übrigen aus einer Vielzahl von Gesetzen. Beispielsweise kann derjenige, der wegen einer Straftat nach §§ 283-283d StGB verurteilt worden ist, für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) bzw. Mitglied des Vorstandes einer AG (§ 76 Abs. 3 Satz 2 AktG) sein (sog. Registersperre[3]).

 

Rz. 100

Auch wenn die Buchführung inhaltlich ordnungsgemäß erstellt worden ist, kann sich ein Buchführungsverstoß im weiteren Sinne daraus ergeben, dass die geschäftsmäßige Buchführungstätigkeit von einer dazu nicht berechtigten Person erledigt worden ist. Es liegt dann ein Verstoß gegen das sog. beschränkte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe vor, der ebenfalls verschiedene Sanktionen auslösen kann.

Buchführungstätigkeiten sind weitgehend den steuerberatenden Berufen (Katalogaufzählung in § 3 StBerG) vorbehalten. Dem sog. beschränkten Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe (§ 5 Abs. 1 StBerG) unterliegen insbesondere solche Tätigkeiten, die der steuerlichen Willensbildung dienen und in erheblichem Umfang steuerrechtliche Fachkenntnisse voraussetzen, wie z. B. die Einrichtung und Umstellung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung von USt-Voranmeldungen, die Abschlussarbeiten zum Jahresende etc.

Ausgenommen vom Buchführungsprivileg ist die sog. Buchführungshilfe, z. B. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der LSt-Anmeldungen. Sie kann auch von Nichtangehörigen der steuerberatenden Berufe vorgenommen werden, sofern die verantwortliche Person zumindest eine abgeschlossene steuer- und wirtschaftsberatende oder kaufmännische Ausbildung absolviert hat oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen ist (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Ebenso unterliegen nicht dem Buchführungsprivileg die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, die unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige sowie die Durchführung lediglich mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen, wie z. B. die reine Datenerfassung, d. h. Aufzeichnungs- und Belegarbeiten ohne Kontierung, die reine Auswertung von Daten oder die technische und organisatorische Beratung (§ 6 StBerG).

Derartige Pflichtverletzungen können mit berufsgerichtlichen Maßnahmen sanktioniert werden (§ 89 StBerG). Die Bandbreite reicht hier von der Warnung und dem Verweis über eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR (§ 160 StBerG) bis hin zu einem Berufsverbot von einem bis zu 5 Jahren oder gar der Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 StBerG).

 

Rz. 101

Werden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit falsche Berufsbezeichnungen geführt, kommt zudem eine Straftat nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB oder Ordnungswidrigkeit nach § 161 StBerG bzw. § 133 WPO in Betracht.

[1] BGH, Beschluss v. 12.9.1994, 5 StR 487/94, NStZ 1995, S. 124.
[2] S. Rz. 99,

Fischer, StGB, 2011, § 70 Rn. 7.

[3] Weyand, StuB 2000, S. 1065.

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