Rz. 116

In multinationalen Konzernen stellt sich das Problem der Überleitung zwischen verschiedenen landesrechtlichen Buchführungen bzw. Abschlüssen zum IFRS-Abschluss, der Ausgangspunkt für die Erstellung des IFRS-Konzernabschlusses bildet. Zur Sicherstellung der Anwendung konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in multinationalen Konzernen[1] kann entweder ein IFRS-Konzernkontenplan oder ein IFRS-Konzernkontenrahmen eingesetzt werden.

 

Rz. 117

Die Entscheidung zwischen IFRS-Konzernkontenplan und IFRS-Konzernkontenrahmen ist die Frage, bis zu welchem Detaillierungsgrad im Konzern eine einheitliche IFRS-Buchführung stattfinden soll. Während der IFRS-Konzernkontenplan sämtliche Konten enthält, welche zumindest von einem Konzernunternehmen genutzt werden, enthält der IFRS-Konzernkontenrahmen nur eine Festlegung von (Haupt-)Konten. Dem einzelnen Konzernunternehmen ist es freigestellt, ob es die im Konzernkontenrahmen enthaltenen (Haupt-)Konten verwendet oder durch Vergabe der letzten Kontenziffer(n) eine Untergliederung der (Haupt-)Konten vornimmt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Konzernkontenrahmen legt das Konto 49200× als Telefonkosten fest. Sofern die einzelnen Konzerngesellschaften eine weitergehende Untergliederung des (Haupt-)Kontos für zweckmäßig halten, können beispielsweise folgende Untergliederungen vorgenommen werden:

 
492001 Telefonkosten, monatliche Grundgebühr im Festnetz
492002 Telefonkosten, monatliche Grundgebühr im Mobilfunknetz
492003 Telefonkosten, Gesprächsgebühren im Festnetz
492004 Telefonkosten, Gesprächsgebühren im Mobilfunknetz

Tab. 12: Weitere Untergliederung eines (Haupt-)Kontos

 

Rz. 118

Der Vorteil eines IFRS-Konzernkontenplans besteht in einem Höchstmaß an Vereinheitlichung der Buchführung über alle Konzerngesellschaften. Hiermit ist jedoch ein hoher Harmonisierungs- und bürokratischer Aufwand verbunden. So ist es beispielsweise erforderlich, dass ein bei einem einzelnen Konzernunternehmen benötigtes zusätzliches Konto mit korrespondierendem Konteninhalt bei der Konzernzentrale beantragt und bewilligt wird. Die Konzernzentrale ihrerseits hat dieses Konto nach Prüfung (auf Notwendigkeit und fehlende Redundanz mit anderen Konten) in den IFRS-Konzernkontenplan einzuarbeiten und sämtlichen Konzerngesellschaften vorzugeben. Hierdurch erweist sich in vielen Fällen ein IFRS-Konzernkontenplan als inflexibel und schwerfällig. Weiterhin ist mit der Aufnahme jedes Kontos in den Konzernkontenplan auch die Gefahr verbunden, dass es in späteren Perioden nicht mehr benötigt wird, aber eine Löschung aus Versehen oder wegen bürokratischer Anforderungen unterbleibt (Gefahr der Aufblähung des Konzernkontenplans).

 

Rz. 119

Der IFRS-Konzernkontenrahmen stellt eine Kompromisslösung dar, da er zwar eine Einheitlichkeit der IFRS-Buchführung bei sämtlichen Konzerngesellschaften vorsieht, allerdings auf Kontendifferenzierungen bewusst verzichtet, welche aus Sicht der Konzernzentrale entbehrlich sind. Da den Gesellschaften bei Verabschiedung bzw. Anpassung eines IFRS-Konzernkontenrahmens nur eine überschaubare Anzahl an Hauptkonten übermittelt wird, verringert sich aus Sicht der Konzernzentrale der bürokratische Aufwand.

 

Rz. 120

Aufgrund des eigenständigen Anlegens von Konten innerhalb der Struktur der (Haupt-)Konten durch die einzelnen Konzerngesellschaften können individuelle Anpassungen des Kontenplans aus Sicht der Konzerngesellschaften zeitnäher erfolgen als bei einer Abstimmung mit der Konzernzentrale.

 

Rz. 121

Entscheidungsaspekte sowohl bei der Einführung eines IFRS-Konzernkontenplans bzw. IFRS-Konzernkontenrahmens sind:

  • originäre oder derivative Buchführung nach IFRS,
  • Vorgabe oder Verzicht der Vorgabe für die Verwendung einer bestimmten Methode zur Überleitung zwischen IFRS und Landesrecht,
  • Vorgabe oder Verzicht der Vorgabe hinsichtlich der systemtechnischen Möglichkeiten der Überleitung,
  • Art der Generierung eines IFRS-Konzernkontenplans bzw. IFRS-Konzernkontenrahmens (induktive vs. deduktive Methode).
 

Rz. 122

Neben den unter Rz. 21 ff. dargestellten Beurteilungskriterien für und wider die originäre Buchführung nach IFRS spricht in multinationalen Konzernen für die originäre Buchführung nach IFRS die Überlegung, dass bei unterschiedlichen landesrechtlichen Buchführungssystemen die Verantwortung für die Überleitung zwischen IFRS und dem jeweiligen Landesrecht auf die einzelnen Landesgesellschaften delegiert werden kann; dies erscheint wegen landesspezifischer Buchführungsanforderungen auch sachgerecht. Bei originärer Buchführung nach Landesrecht muss hingegen aufgrund der Anwendung konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im (IFRS-)Konzernabschluss[2] entweder auf dezentraler Ebene (d. h. Landesgesellschaften) oder auf der zentralen Konzernebene die landesspezifische Überleitung zur IFRS-Buchführung vorgenommen werden.

 

Rz. 123

Die Konzernzentrale kann entweder eine bestimmte Methode der Überleitung zwischen IFRS und Landesrecht vorschreiben bzw. empfehlen oder auf die Vorgabe einer solc...

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