Rz. 106

IFRS 5 schreibt sowohl für die zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen als auch für die aufgegebenen Geschäftsbereiche zahlreiche Angaben im Anhang zum IFRS-Abschluss vor.

Die bilanzbezogenen Angabepflichten zu den zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen lassen sich dadurch abbilden, indem die zum Zeitpunkt der Klassifizierung dieser Vermögenswerte und Schulden als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen auf separate(n) Kostenstelle(n) innerhalb der jeweiligen operativen Segmente umgebucht werden. Hierdurch lassen sich zum einen die Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte bzw. Veräußerungsgruppen identifizieren[1] als auch das Segment angeben, zu dem der langfristige Vermögenswert bzw. die Veräußerungsgruppe gehört.[2]

 

Rz. 107

Wenn das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV-Rechnung nur den Mindestausweis für das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen gemäß IAS 1.82 ea) wählt, so hat es im Anhang die folgenden Aufgliederungen für die aufgegebenen Geschäftsbereiche offenzulegen:

  • Umsätze, Aufwendungen und Ergebnis vor Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen sowie der auf dieses Ergebnis entfallende Ertragsteueraufwand (IFRS 5.33 a (i) i. V. m. 5.33 b (i) und (ii)).
  • Gewinn und Verlust aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden nach IFRS 5.15 sowie der auf dieses Ergebnis entfallende Ertragsteueraufwand (IFRS 5.33 a (ii) i. V. m. 5.33 b (iii) und (iv)).
  • Höhe der Netto-Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit (IFRS 5.33 c).
 

Rz. 108

Das Ergebnis vor Steuern schließt neben dem Betriebsergebnis das Beteiligungs- und das Finanzergebnis ein. Dies bedeutet im Regelfall (d. h., wenn das Segmentergebnis nicht bereits mit der Ergebnisebene "Ergebnis vor Steuern" übereinstimmt) die Ermittlung von Unternehmensbereichsergebnissen auf einer dem Segmentergebnis nachgelagerten Ergebnisebene, da ein Geschäftsbereich entweder aus einer oder mehreren zahlungsmittelgenerierenden Einheiten besteht und maximal ein operatives Segment nach IFRS 8 umfassen kann.[3]

 

Rz. 109

Der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit kann näherungsweise aus dem Ergebnis vor Steuern bzw. einer dem Segmentergebnis vergleichbaren Ergebniskennziffer für den aufgegebenen Geschäftsbereich und den nicht zahlungswirksamen Aufwendungen/Erträgen abgeleitet werden. Insoweit ist lediglich die Verdichtung der nicht zahlungswirksamen Aufwendungen/Erträge auf Ebene der Unternehmensbereiche sicherzustellen, was jedoch wegen der Erfassung der Grunddaten auf tiefer liegenden Ebenen innerhalb der Unternehmenshierarchie (i. d. R. Kostenstellen)[4] keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Bei den Cashflows aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit brauchen nur die Cashflows für die Vermögenswerte und Schulden offen gelegt zu werden, die im Rahmen der Aufgabe veräußert, getilgt, verringert werden oder anderweitig ausscheiden. Diese Informationen lassen sich im Rahmen der Finanzbuchhaltung dadurch erzeugen, dass die betreffenden Vermögenswerte und Schulden eine entsprechende Kennzeichnung in den Konteninformationen (Zugehörigkeit zu einem Unternehmensbereich bei Schulden bzw. Kostenstellenzugehörigkeit bei Vermögenswerten) erhalten.

 

Rz. 110

Der Gewinn und Verlust aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten der dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden nach IFRS 5.15 ist durch buchhalterische Erfassung der Bewertungsergebnisse bei Umbuchung der Vermögenswerte und Schulden auf Kostenstellen bzw. Unternehmensbereiche, die einen aufgegebenen Geschäftsbereich bilden, zu generieren. Zudem sind die laufenden Bewertungsergebnisse sowie das Veräußerungsergebnis der einem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden entweder über ein eigens eingerichtetes Buchhaltungskonto oder über kostenrechnerische Auswertung auf den entsprechenden Kostenstellen, welche die dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugeordneten Vermögenswerte und Schulden enthalten, abzugrenzen. Der auf dieses Ergebnis zuzurechnende Ertragsteueraufwand ist ebenfalls – i. d. R. kontenmäßig – zu separieren.[5]

 

Rz. 110a

Die nach IFRS 5.33 d) anzugebende Untergliederung des auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens und des auf die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter entfallenden Ergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen braucht nicht buchhalterisch umgesetzt zu werden, sondern wird im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses durch Anwendung des jeweiligen auf die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter entfallenden Kapitalbeteiligungsprozentsatzes auf die Ergebnisse aus aufgegebenen Geschäftsbereichen der einzelnen Toc...

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