Leitsatz

Werden mehrere Ansparrücklagen nach § 7g EStG gebildet, ist in der Buchführung für jede einzelne Investition ein getrennter Ausweis erforderlich.

 

Sachverhalt

G betrieb einen Einzelhandel in gemieteten Räumen. In seiner Gewinnermittlung für 1996 machte er eine Rücklage nach § 7g EStG i. H. v. 116.400 DM für einen geplanten Umbau der Räume geltend. Dies wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, da die Umbaumaßnahmen zu einem unbeweglichen Wirtschaftsgut geführt haben, für das keine Rücklage möglich ist.

 

Entscheidung

Das FG vertritt dazu die Auffassung, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Damit müssen für mehrere künftige Investitionen in der Buchführung jeweils getrennte Rücklagen gebildet werden. Es wurde aber nur eine Rücklage für den "Umbau des Ladengeschäfts" ausgewiesen. Zudem hob das FG hervor, dass der Umbau zu Mietereinbauten geführt hat, die weit überwiegend nicht als Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile zu werten sind. Damit lagen unbewegliche Wirtschaftsgüter vor, weshalb eine Ansparrücklage bereits deshalb nicht möglich war. Zur Abgrenzung hat das FG auf die zu § 7 Abs. 2 und 5a EStG und zum Bewertungsrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen. Teilweise kam es zur Reparatur vorhandener Wirtschaftsgüter; Erhaltungsaufwand ist aber nicht begünstigt. Und schließlich hat das FG auch der hilfsweise beantragten Übertragung der Rücklage auf andere erfolgte Investitionen eine Abfuhr erteilt.

 

Hinweis

Diese Grundsätze gelten auch für die aktuelle Fassung des § 7g EStG und einen danach für geplante Investitionen ggf. möglichen Investitionsabzugsbetrag.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2009, 11 K 636/05

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