Buchmäßiger Nachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen[1] bei Ausfuhrlieferungen bzw. Lohnverede­lungen an Gegenständen der Ausfuhr[2]
  • USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des Abnehmers
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstands der Lieferung
  • Tag der Lieferung
  • Entgelt, bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelt auch Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Be- oder Verarbei­tung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Beförderung oder Versendung in das ­übrige Gemeinschaftsgebiet anhand der dargestellten Belege[3]
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstands bzw. Art und Umfang der Lohnveredelung
  • Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
  • Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung
  • Entgelt, bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (Bescheinigung des eingeschalteten Lohnver­edelers)
  • Ausfuhr anhand der dargestellten ­Belege[4]

Die Angaben müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen und Belegen ersichtlich sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge