Es ist sowohl für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung als auch der Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn die Gegenstände vor ihrer Verbringung in das Bestimmungsland durch Beauftragte des Lieferers oder des ausländischen Abnehmers noch be- oder verarbeitet werden (Lohnveredelung). Der Lieferer ist immer auf die Ausstellung einer Bescheinigung des beauftragten Lohnveredelers angewiesen, wenn dieser die Gegenstände versendet oder befördert. Hierzu sollte das amtliche Vordruckmuster "Bescheinigung in Be- und Verarbeitungsfällen" genutzt werden, das alle vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Bestätigung der Ausfuhr bzw. der Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet enthält.
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