Beauftragen Lieferant oder Abnehmer einen selbstständigen Dritten mit dem Transport in das Drittlandsgebiet, kann der Ausfuhrnachweis außerhalb des IT-Verfahrens ATLAS auch durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsübliche Frachtbriefe (CMR-Frachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Konnossement, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke oder durch einen sonstigen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit folgenden Angaben geführt werden:

  • Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands,
  • Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
  • Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  • Unterschrift des Ausstellers.

In den Ersatz- bzw. Alternativbelegen ist die sog. Versendungsbezugsnummer (Movement Re­ference Number – MRN) anzugeben.[1]

 
Praxis-Tipp

Elektronische Übermittlung

Alle vorgenannten Belege (Bestätigungen) des Abnehmers können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat.[2]

 
Wichtig

Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

Auch für die Ausfuhrlieferung ist entschieden, dass sich der Unternehmer auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn er die Angaben seines Abnehmers geprüft, aber deren Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.[3] Der BFH[4] verweist in diesen Fällen auf Billigkeitsentscheidungen im Ermessen der zuständigen Finanzbehörden im Einzelfall, die bekanntlich an strenge Maßstäbe gebunden sind.

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