Kann oder muss das IT-Verfahren "ATLAS" vom Lieferanten nicht in Anspruch genommen werden, muss der Unternehmer einen Ausfuhrbeleg mit folgenden Angaben führen[1]:

  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands
  • Ort und Tag der Ausfuhr
  • Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats

Die Bestätigung der o. g. Angaben kann auf der Rechnungskopie, dem Lieferschein, einem Mehrstück der Versandanmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung durch einen Dienststempelabdruck mit Datum und Namen der Zollstelle erfolgen. Häufig wird hierzu auch die Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung genutzt.

Soweit die Liefergegenstände im gemeinschaftlichen Versandverfahren, im Unionsversandverfahren oder im Carnet TIR-Verfahren ausgeführt werden und diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, soll der Nachweis durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle geführt werden. Sie wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt.

 
Wichtig

Zusätzliche Anforderungen bei der Ausfuhr von Fahrzeugen

Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss der Ausgangsvermerk bzw. der Ausfuhrbeleg auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Zum Nachweis der Steuerbefreiung muss dem Unternehmer zusätzlich noch eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland vorliegen.

[1] § 9 Abs. 1 Nr. 2 UStDV, Einzelheiten hierzu in Abschn. 6.6 UStAE.

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