4.1 Ausgangsvermerk im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr

Bei Ausfuhrlieferungen werden die zollamtlichen Belege auch für Umsatzsteuerzwecke genutzt. Da im Ausfuhrverfahren mittlerweile grundsätzlich das IT-System ATLAS-Ausfuhr[1] zu nutzen ist, gilt der in Form eines pdf-Dokuments übermittelte "Ausgangsvermerk" bzw. "Alternativ-Ausgangsvermerk"[2] auch als Belegnachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Lieferanten oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird.

Da nach dem EU-Zollrecht in bestimmten Fällen die Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Ausführers zulässig ist, werden auch die elektronisch übermittelten Ausfuhrnachweise anderer EU-Mitgliedstaaten für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Dies betrifft Sachverhalte, in denen

  • die auszuführenden Gegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpackt oder verladen werden,
  • der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 EUR nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen und
  • wenn in begründeten Fällen die Ausfuhranmeldung gem. Art. 791 ZK-DVO bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird als der, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

Wurde dem Ausführer von der ausländischen Zolldienststelle lediglich eine elektronische Nachricht übersandt, soll der Ausfuhrnachweis wie folgt geführt werden[4]:

  • der Unternehmer weist den körperlichen Ausgang der Waren mit der von der ausländischen Zolldienststelle erhaltenen elektronischen Nachricht nach,
  • er verfügt über Aufzeichnungen/Dokumentationen, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat,
  • er zeichnet die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle auf und
  • es bestehen keine Zweifel bezüglich des ordnungsgemäßen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der EU.

Nur in den Fällen, in denen es dem Unternehmer nicht möglich war, die auszuführenden Waren bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle anzumelden, bei technischen Problemen (Systemabstürzen) oder geringwertigen Ausfuhren (mündliche Anmeldungen, Gegenstände bis zu einem Wert von 1.000 EUR) erkennt die Verwaltung einen i. V. m. den herkömmlichen Ausfuhrnachweisen i. S. d. § 9 Abs. 1 oder 10 UStDV von der Grenzzollstelle erstellten alternativen Beleg (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, Dienststempelabdruck mit Datum des Grenzübertritts) oder die Bestätigung des selbständigen Beauftragten an.

[1] Art. 326 UZK-IA.
[3] Vgl. §§ 9 und 10 UStDV.

4.2 Ersatz- und Alternativbelege in Beförderungsfällen

Kann oder muss das IT-Verfahren "ATLAS" vom Lieferanten nicht in Anspruch genommen werden, muss der Unternehmer einen Ausfuhrbeleg mit folgenden Angaben führen[1]:

  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands
  • Ort und Tag der Ausfuhr
  • Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats

Die Bestätigung der o. g. Angaben kann auf der Rechnungskopie, dem Lieferschein, einem Mehrstück der Versandanmeldung oder der Ausfuhrkontrollmeldung durch einen Dienststempelabdruck mit Datum und Namen der Zollstelle erfolgen. Häufig wird hierzu auch die Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung genutzt.

Soweit die Liefergegenstände im gemeinschaftlichen Versandverfahren, im Unionsversandverfahren oder im Carnet TIR-Verfahren ausgeführt werden und diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, soll der Nachweis durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle geführt werden. Sie wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt.

 
Wichtig

Zusätzliche Anforderungen bei der Ausfuhr von Fahrzeugen

Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss der Ausgangsvermerk bzw. der Ausfuhrbeleg auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Zum Nachweis der Steuerbefreiung muss dem Unternehmer zusätzlich noch eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland vorliegen.

[1] § 9 Abs. 1 Nr. 2 UStDV, Einzelheiten hierzu in Abschn. 6.6 UStAE.

4.3 Ersatz- und Alternativbelege in Versendungsfällen

Beauftragen Lieferant oder Abnehmer einen selbstständigen Dritten mit dem Transport in das Drittlandsgebiet, kann der Ausfuhrnachweis außerhalb des IT-Verfahrens ATLAS auch durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsübliche Frachtbriefe (CMR-Frachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Konnossement, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke oder durch einen sonstigen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit folgenden Angaben geführt werden:

  • Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggeb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge