Im Zusammenhang mit der intensiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs haben sich die Anforderungen an den Belegnachweis – gestützt auf die hierzu in den letzten Jahren ergan­gene Rechtsprechung – erheblich verschärft.

In den Versendungsfällen[1] sollte daher, vor allem bei der Selbstabholung durch von Kunden beauftragte Personen, deren Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Ware und deren Personenidentität nachgewiesen werden können. Es ist zu empfehlen, eine Kopie der schriftlichen Bevollmächtigung des Abholers und eine Kopie des auf ihn ausgestellten Personaldokuments zu den Akten zu nehmen. Ebenso sollte das Vorliegen der vom Abnehmer unterzeichneten Gelangensbestätigung Voraussetzung für den Verzicht auf die in der Gegenleistung enthaltene Umsatzsteuer sein. Solange die Gelangensbestätigung mit den geforderten Angaben nicht vorliegt, sollte die Umsatzsteuer als Sicherheit einbehalten werden.

 
Praxis-Tipp

Nur vollständig ausgefüllte CMR-Frachtbriefe akzeptieren

In den Versendungsfällen ist insbesondere bei der Einschaltung ausländischer Spediteure zu empfehlen, nur vollständig ausgefüllte und vom Abnehmer gegengezeichnete CMR-Frachtbriefe, die den Empfang der Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigen (Feld 24), zu akzeptieren. Sollten diese nicht beizubringen sein, hat der vom Abnehmer beauftragte Spediteur die ggf. vom Lieferanten vorbereitete Bestätigung zu unterschreiben, worin er den Transport zu dem Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versichert. Dies reicht i. V. m. dem Bankauszug über die Bezahlung der Lieferung als Nachweisbeleg für die Steuerbefreiung aus.

[1] S. gesonderter Abschnitt.

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