Nach den neueren Rechtsprechungsgrundsätzen ist zwar der Buch- und Belegnachweis nur ein Indiz, nicht explizit materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen. Dennoch wird ohne einen formell vollständigen Buch- und Belegnachweis i. S. d. § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 9 und 10 UStDV bzw. § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a17d UStDV die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht gewährt.

Der Unternehmer kann zwar auch mit anderen Mitteln den objektiven Nachweis führen. Derartige Nachweise liegen aber häufig nicht in seinem Einflussbereich und bergen das Risiko, dass die Steuerbefreiung bei unlauteren Machenschaften des Abnehmers nicht anerkannt wird. Dagegen sichert der formell vollständige Buch- und Belegnachweis dem Lieferanten Vertrauensschutz.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Angaben des Abnehmers inhaltlich nicht richtig waren und kann nicht nachgewiesen werden, dass der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, ist ihm Vertrauensschutz[1] zu gewähren.[2] Der BFH legt hier strenge Maßstäbe an. Schon eine Rechnung, die nicht über den Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verfügt, ein Verbringungsnachweis im Abholfall, der nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegeben wird oder die fehlende Angabe des Bestimmungsorts im CMR-Frachtbrief führen zum Verlust des Gutglaubensschutzes i. S. v. § 6a Abs. 4 UStG.[3] Nähere Einzelheiten dazu enthält Abschn. 6a.8 UStAE.

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