Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift in AVG § 3 Abs 1a gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.

 

Normenkette

AVG § 3 Abs. 1a Fassung: 1969-07-28; AnVNG Art. 2 § 5b Fassung: 1969-07-28; AktG § 94 Fassung: 1965-09-06

 

Tenor

Die Revision der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 1973 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß die Beigeladenen zu 2) und 3) in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Mitglieder des Vorstandes der Klägerin nicht zu den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 AVG gehören.

Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat der Klägerin und den Beigeladenen Nr. 2 und Nr. 3 etwaige Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Die bei der Klägerin - einer Aktiengesellschaft - tätigen Beigeladenen zu 2) und 3) waren bis 31. März 1970 stellvertretende Vorstandsmitglieder; ab 1. April 1970 wurden sie zu ordentlichen Vorstandsmitgliedern bestellt. Die Klägerin beantragte im Mai 1970 bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) festzustellen, daß die Beigeladenen zu 2) und 3) gemäß § 3 Absatz 1 a AVG idF des 3. Rentenversicherungsänderungsgesetzes (RVÄndG) vom 28. Juli 1969 nicht zu den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 AVG gehören. Sie verwies darauf, daß die Beigeladenen ihre Versicherungsbeiträge nicht nach Art. 2, § 5 b des Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetzes (AnVNG) zurückgefordert hätten und vertrat die Auffassung, § 3 Abs. 1 a AVG erfasse auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG), weil nach § 94 des Aktiengesetzes (AktG) die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder auch für ihre Stellvertreter gelten.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. Juni 1970 die beantragte Feststellung ab; § 3 Absatz 1 a AVG könne auf die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht angewendet werden. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 21. September 1970).

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat festgestellt, daß die Beigeladenen zu 2) und 3) ab 1. Januar 1968 nicht der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung (AnV) unterliegen (Urteil vom 15. Juni 1972).

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zurückgewiesen; die Revision hat es zugelassen (Urteil vom 27. Februar 1973).

Das LSG hat im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, da sich die rechtliche Stellung der stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer AG ihrer Art nach nicht grundsätzlich von derjenigen der Vorstandsmitglieder unterscheide und auch stellvertretende Vorstandsmitglieder zu den Vorstandsmitgliedern gehörten, habe auch für sie § 3 Abs. 1 a AVG zu gelten. Für die Auslegung sei der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang der Gesetzesvorschrift ergebende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend (Hinweis auf BVerfG 1, 312; 11, 127). Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 a AVG erfasse auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von AGen. Die Vorschrift unterscheide nicht zwischen ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Die Äußerung im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik zum 3. RVÄndG "§ 3 dieser neuen Fassung gilt nicht für stellvertretende Vorstandsmitglieder" (BT-Drucks. zu V/4474, Seite 16), rechtfertige nicht eine einengende Auslegung. Sie sei nicht begründet worden. Sie sei mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar. Ob jemand "Mitglied des Vorstandes" sei, sei aus dem AktG zu bestimmen. Aus § 94 AktG sei nicht zu schließen, daß § 3 Abs. 1 a AVG die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder nicht erfasse. Dem stünde die Gleichstellung der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach dem AktG entgegen. Das stellvertretende Vorstandsmitglied habe grundsätzlich dieselbe Geschäftsführungsbefugnis wie ein ordentliches. Zwar sei die Stellung der stellvertretenden Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis zur AG in der Lebenswirklichkeit der der ordentlichen Vorstandsmitglieder nicht gleichwertig. Jedoch habe dies für die Beurteilung nach § 3 Abs. 1 a AVG keine Bedeutung, weil die Vorschriften über ordentliche Vorstandsmitglieder des AktG (§§ 86 bis 94) auf die stellvertretenden Vorstandsmitglieder Anwendung fänden und sie damit deutlich von den "leitenden Angestellten" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AVG) abgrenzten.

Der gesetzgeberische Grund für die Herausnahme der Vorstandsmitglieder aus der Versicherungspflicht liege in ihrer Organstellung, die ihnen die gesetzliche Vertretung und eigenverantwortliche Leitung der AG zur Pflicht mache und sie damit von den sonstigen leitenden Angestellten klar abgrenze. Auch die rechtliche Behandlung im Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht und Kündigungsschutzrecht weise darauf hin, daß die Vorstandsmitglieder von AGen, einbezogen die stellvertretenden, wegen der grundsätzlich gleichen rechtlichen Beurteilung nach dem AktG keine Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sein könnten.

Die beigeladene BfA hat Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und

die Klage abzuweisen.

Die Revision sieht § 3 Abs. 1 a AVG als verletzt an. Der Ausgangspunkt des LSG, bei Vorstandsmitgliedern einer AG fehle es an den Kriterien eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses, gelte zumindest nicht für stellvertretende Vorstandsmitglieder; denn die persönliche Weisungsgebundenheit könne insbesondere bei leitenden Angestellten nahezu völlig zurücktreten. Wäre der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, so hätte es der Einfügung des Abs. 1 a in § 3 AVG mit der Herausnahme der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der leitenden Angestellten nicht bedurft. Nach dem Zusammenhang des Abs. 1 a mit den übrigen, die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen seien grundsätzlich auch Vorstandsmitglieder dem Kreis der leitenden Angestellten zuzurechnen. Sie hätten aber aus sozialpolitischen Erwägungen eine Sonderstellung erhalten.

Die Folgerung des LSG, weil in § 3 Abs. 1 a AVG nicht zwischen ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern unterschieden werde, müßten beide Gruppen durch den Wortlaut erfaßt sein, sei nicht zwingend. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 94 AktG die ausdrückliche Normierung der Gleichstellung der betreffenden Personengruppen für erforderlich gehalten. Gerade das Innenverhältnis - die in den Anstellungsverträgen geregelte Beziehung der stellvertretenden und der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes zur Gesellschaft - spreche für eine unterschiedliche Einstufung der beiden Gruppen.

Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

die Revision der BfA zurückzuweisen.

Die Klägerin ist nicht vertreten.

Die beklagte AOK hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der beigeladenen BfA ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zutreffend.

Die Klägerin begehrt eine Feststellung des versicherungsrechtlichen Verhältnisses zwischen der Beklagten und den Beigeladenen zu 2) und 3) des Inhalts, daß diese Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 1 a AVG nicht zu den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 AVG gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Hieran besteht im Hinblick auf die Rechtsfolgen nach Art. 2 § 5 b AnVNG ein rechtliches Interesse. Der Urteilstenor des SG ist insofern mißverständlich und daher richtig zu stellen.

§ 3 Absatz 1 a AVG nimmt die "Mitglieder des Vorstandes einer AG" von den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 AVG, zu denen auch die Angestellten in leitender Stellung gehören, aus. Für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Vorschrift. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BVerfG 1, 299, 312; 11, 126, 129 f; vgl. ferner BSG 9, 158, 160). Zwar ist die Heranziehung der Entstehungsgeschichte gerade bei neuen Gesetzen, bei deren Auslegung sich feste Grundsätze noch nicht herausbilden konnten, unbedenklich, wenn der Sinn der Vorschrift "dunkel" ist (BVerfG 1, 127). Dies trifft indes auf die gebrauchten Worte "Mitglieder des Vorstandes einer AG" nicht zu. Die Auslegung des § 3 Abs. 1 a AVG nach diesen Grundsätzen ergibt, daß diese Vorschrift auch die Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern einer AG erfaßt.

Die Wortfassung "Mitglieder des Vorstandes einer AG" (vgl. auch Art. 2 § 5 b AnVNG) ist allgemein gehalten. Der Vorstand einer AG kann aus mehreren Personen bestehen (§ 76 AktG). Er hat bestimmte, im AktG aufgezählte Pflichten und Rechte (§§ 76 bis 93 AktG), die seine Mitglieder auszuüben haben. Diese Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder (§ 94 AktG); sie sind hiernach keine Stellvertreter in dem Sinne, daß sie nur für den Fall der Verhinderung der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes tätig werden dürfen. Nach außen, d. h. gegenüber Dritten, besteht kein Unterschied; auch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied ist "Vorstandsmitglied" (Baumbach-Hueck, AktG, 13. Aufl., Anm. 2 zu § 94 AktG). Hingegen bestehen im Anstellungsvertrag, der das Innenverhältnis eines Stellvertreters eines Vorstandsmitglieds zur AG regelt (§ 84 AktG), in der Praxis häufig Unterschiede zu den Anstellungsverträgen mit "ordentlichen" Vorstandsmitgliedern. Sie berühren aber nicht die Eigenschaft des Stellvertreters als Mitglied des Vorstandes. Das AktG verwendet keine besondere Bezeichnung für die Mitglieder des Vorstands, die nicht Stellvertreter sind. Es gebraucht nur die Worte "Vorstandsmitglieder" und "ihre Stellvertreter". Im praktischen Sprachgebrauch - in Kommentaren und Lehrbüchern - werden die Mitglieder des Vorstandes, die nicht Stellvertreter sind, als "ordentliche" Vorstandsmitglieder bezeichnet, wenn die beiden Gruppen von Vorstandsmitgliedern hervorgehoben werden sollen (Baumbach-Hueck, aaO; Hueck, Gesellschaftsrecht, 16. Aufl., S. 143). Auch die Klägerin und die beigeladene BfA verwenden in ihren Schriftsätzen diese unterscheidenden Bezeichnungen. Im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik - zu BT-Drucks V/4474 - heißt es auf Seite 16 der Begründung zu § 3 Abs. 1 a AVG, daß die Neufassung nicht für stellvertretende Vorstandsmitglieder gelten soll. Der Ausschuß unterschied also zwischen den "Mitgliedern des Vorstandes" und "ihren Stellvertretern". Der Ausschuß hat aber bei seinem Formulierungsvorschlag für Absatz 1 a in § 3 AVG seinen Willen nicht zum Ausdruck gebracht. Er hätte bei seiner für die Rechtsfolgen in der Rentenversicherung bedeutsamen Unterscheidung zwischen "ordentlichen" und "stellvertretenden" Vorstandsmitgliedern die im AktG im Hinblick auf § 94 dieses Gesetzes nicht ausgesprochene Unterscheidung kennzeichnen müssen, etwa indem er seinem Vorschlag hinzugefügt hätte, daß dies nicht für die Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern einer AG gelte. In der ohne weitere Beratung im Bundestag Gesetz gewordenen Fassung des Absatzes 1 a des § 3 AVG ist ein Wille des Gesetzgebers, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer AG nicht generell aus den Angestellten nach § 3 Abs. 1 AVG herauszunehmen, nicht objektiviert worden (vgl. Stenografische Berichte des 5. Deutschen Bundestages, 246. Sitzung, S. 13 674 A bis 13 684).

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht die Betrachtung der Entstehungsgeschichte unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Absatzes 1 a des § 3 AVG. Die Änderung des Gesetzes geht auf den Vorschlag zurück, dem § 3 AVG den Absatz 1 a anzufügen:

"Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person, das unter eigener Verantwortung ein Unternehmen zu leiten hat, sind keine Angestellten (BT-Drucks V/2880)".

In der 89. Sitzung des Ausschusses wurden gegen den Vorschlag Bedenken erhoben, weil davon auch z. B. Geschäftsführer einer GmbH erfaßt würden, d. h. Personen, die sich in einem wirtschaftlichen und sozialen Status befänden, für den man die "Schutz- und Sicherungsbedürftigkeit des AVG" noch bejahen könne. Eine zu pauschale Formulierung sei zu einseitig auf Vorstandsmitglieder von großen Gesellschaften abgestellt, die durch Individualverträge eine bessere Absicherung hätten, als die Rentenversicherung bieten könne. Deshalb beschränkte der Ausschuß die für § 3 Abs. 1 a AVG vorgesehene Regelung auf Vorstandsmitglieder von AGen. Er ging - anders als der Vorschlag in der BT-Drucks. V/2880 - nicht von der Unterscheidung zwischen Arbeitgeberfunktion und Arbeitnehmereigenschaft wie im Arbeitsrecht aus sondern vom sozialen Sicherungsbedürfnis. Dabei unterschied er typisierend zwischen "großen" Gesellschaften - Aktiengesellschaften - und "kleineren" juristischen Personen. Die Gründe, aus denen die Vorstandsmitglieder von AGen aus dem Schutz der Sozialversicherung herausgenommen sind, treffen indessen auf ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder zu; auch letztere sind unter den für sie gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, sich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu schützen.

Demgegenüber begründet das Vorbringen der Revisionsbegründung nicht die Auslegung des § 3 AVG in dem Sinne, daß stellvertretende Vorstandsmitglieder einer AG nicht unter Abs. 1 a dieser Vorschrift fallen. Mit Recht haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die vom Bundestagsausschuß für Sozialpolitik beabsichtigte Einschränkung, d. h. die Geltung der Vorschrift allein für die ordentlichen Vorstandsmitglieder der AG, im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Einer Klarstellung im Gesetzeswortlaut hätte es hier aber - wenn die Einschränkung wirksam werden sollte - um so mehr bedurft, als schon in den Ausschußberatungen die Streitfrage erörtert und Zweifel über die Auslegung geäußert wurden. In Ermangelung einer solchen Klarstellung ist das Gesetz aus sich selbst auszulegen. Dabei kann die gegenüber den ordentlichen Vorstandsmitgliedern einer AG im Innenverhältnis meist schwächere Stellung der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nicht herangezogen werden. Die andernfalls notwendige Prüfung der Verhältnisse eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes nach § 3 Abs. 1 AVG in jedem einzelnen Fall wäre mit der typisierenden Betrachtung, von der das Gesetz mit dem umfassenden Begriff "Mitglieder des Vorstandes" ausgeht, nicht vereinbar.

Die Revision ist somit nicht begründet und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 707684

BSGE, 164

NJW 1974, 208

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