Fall

Die nicht kapitalmarktorientierte GH Oxf. Ltd. ist ein auf Restaurationen spezialisiertes Bauunternehmen, mit Sitz in Großbritannien (Vereinigtes Königreich). Aufgrund der hohen Nachfrage in der Vergangenheit verfügt die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtete Gesellschaft mit der in Deutschland ansässigen GH HH GmbH über ein Tochterunternehmen.

Bisher konnte die GH HH GmbH die eigene Rechnungslegung vereinfachen, da das Wahlrecht von § 264 Abs. 3 HGB genutzt wurde und die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften nach den §§ 264 ff. HGB vermieden werden konnten durch den befreiend wirkenden Konzernabschluss. Fraglich ist wie sich der Austritt des Vereinigten Königreichs auf die in § 264 Abs. 3 HGB geregelten Erleichterungen für konzernangehörige Tochter-Kapitalgesellschaften auswirkt.

Lösung

Bei unveränderter Konzernstruktur ist die GH HH GmbH nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs verpflichtet, einen vollständigen Jahresabschluss unter Beachtung aller speziellen handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufzustellen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung, die Beachtung der Richtlinie 2013/34/EU bei dem Mutterunternehmen im VK nicht mehr gegeben ist. Bei Erfüllung der Größenklassenvoraussetzungen käme ergänzend ein Lagebericht hinzu. Beide Rechnungslegungsinstrumente wären zusätzlich auch bereits wieder auf Ebene des Tochterunternehmens prüfungs- und offenlegungspflichtig.

Eine denkbare Lösung könnte in der Reorganisation der Konzernstruktur liegen. So könnte etwa eine Zwischenholding mit Sitz in einem EU-Land bzw. in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet werden. Dabei wäre jedoch zu beachten, dass die befreiende Wirkung von § 264 Abs. 3 HGB nur greift, wenn der dann dafür notwendige (Teil-)Konzernabschluss sowie der (Teil-)Konzernlagebericht nach dem für das neue MU geltenden und in Übereinstimmung mit der RL 2013/34/EU stehenden Recht aufgestellt wurde.

Abb. 1: Mögliche Konzernstruktur, um für die Zeit nach dem Brexit gut aufgestellt zu sein.

Hintergrundinfo

Infographic

Abb. 2: Situation vor und nach dem Brexit ohne Änderung der Konzernstruktur.

Rechtslage – vor dem Brexit

Die ergänzenden Vorschriften für KapG und KapCoGes brauchen von einem TU in der Rechtsform einer KapG, das in einen Konzernabschluss eines MU mit Sitz innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR einbezogen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht beachtet zu werden.

Die Wirkung der Erleichterung ist jedoch durch die Tatsache begrenzt, dass der Jahresabschluss in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass die ergänzten Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregelungen von den TU zu beachten sind, da der Konzernabschluss eine grds. Einheitlichkeit von Ansatz (z. B. § 300 HGB), Bewertung und Ausweis (z. B. § 308 HGB) voraussetzt. Da das Recht des MU als große KapG für die Konzernrechnungslegung maßgeblich ist, sind die §§ 264289f HGB oder vergleichbare nationale Vorschriften des europäischen MU zu beachten.

Auch die Befreiung von der Prüfungspflicht ist insoweit zu relativieren, da gem. § 317 Abs. 3 HGB eine gesonderte Prüfungspflicht für ungeprüfte Abschlüsse für die Konzernabschlussprüfung besteht. Somit entfallen im Ergebnis nicht die Prüfung des Jahresabschlusses, sondern lediglich die Wahl des Abschlussprüfers und die Erstellung eines Prüfungsberichts auf Tochterabschlussebene.

In der Praxis hat die Vorschrift somit nicht vollumfänglich, sondern primär isoliert auf den Bereich der Offenlegung Relevanz. D. h., die Konzern-TU stellen einen vollumfänglichen Jahresabschluss und Lagebericht als HB II auf, der auch vom Abschlussprüfer geprüft wird. Lediglich für die Offenlegung wird von dem Wahlrecht (partiell) Gebrauch gemacht.

  • Befreiungsvoraussetzungen

    § 264 Abs. 3 HGB enthält sechs kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen für die Befreiung:

    1. Zustimmung aller Gesellschafter des TU zur Befreiung für das jeweilige Gj und Offenlegung des Beschlusses nach § 325 HGB,
    2. Erklärung des MU zum Einstand für bis zum Gj-Ende entstandene Verpflichtungen des TU bis zum Ende des kommenden Gj,
    3. Erfüllung bestimmter europäischer Voraussetzungen hinsichtlich Aufstellung und Prüfung des Konzernabschlusses,
    4. Angabe der Befreiung des TU im Anhang des vom MU aufgestellten und nach § 325 HGB durch Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers offengelegten Konzernabschlusses,
    5. Mitteilung der Befreiung im Bundesanzeiger für das TU unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 Nr. 4b HGB und Angabe des MU.

    Die Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB erfordert die kumulative Erfüllung aller im Gesetzestext genannten Voraussetzungen. Grundvoraussetzung für die Befreiung ist zunächst, dass ein TU in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen ist. Dabei liegt ein TU vor, wenn die Voraussetzungen des § 290 HGB bzw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge