(1) Auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden oder von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden, finden, wenn sich ihre Geltung nicht schon aus Bundesrecht ergibt, nachstehende Gesetze und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht andere Gesetze Abweichendes bestimmen:

 

1.

die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), § 30 mit der Maßgabe, dass

 

a)

bei der Hundesteuer in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden darf,

 

b)

bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen §§ 2 und 4 bis 6 Bremisches Spielhallengesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Spielhallengesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,

 

c)

bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen § 5a des Bremischen Glückspielgesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Glückspielgesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen.

 

2.

die Übergangsvorschriften des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),

 

3.

das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),

 

4.

die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369),

 

5.

§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909).

 

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) sowie die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge im Sinne von § 28 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) 1Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des § 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). 2Der Siebente Teil der Abgabenordnung (Absatz 1 Nr. 1) findet keine Anwendung auf die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge (Absatz 2 Nr. 2).

 

(4) Auf die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

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