(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einschließlich der abgabenrechtlichen Nebenleistungen erheben.

 

(2) Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Landesfinanzbehörden, in der Stadtgemeinde Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.2Die Tourismusabgabe wird für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.

 

(3) 1Wird im Gerichtsverfahren eine Abgabenregelung für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Abgabenregelung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe betrifft, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 2Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Abgabenregelung und auf die Bestimmungen der neuen Abgabenregelung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. 3Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge