(1) 1Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. 2Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

 

(3) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

 

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.

[1] § 61 eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

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