§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

 

(1) 1Stellt der Bezieher (§ 39 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(2)[1] Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

 

(3[2]) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[2] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2011.

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