§ 25
(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.
(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
1. |
Die Brennerei muß mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). 2Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden. |
2. |
In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. |
(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
1. |
Die Brennerei muß von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden. |
2. |
In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. |
§ 25a
(aufgehoben)
§ 26
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen,
1. |
daß Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen, |
2. |
daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen, |
3. |
daß neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen. |
(2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, daß die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist.
§ 26a
(aufgehoben)
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