Leitsatz

Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.

 

Normenkette

§ 2 Satz 1 InvZulG, 1993

 

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete im Streitjahr 1993 in Brandenburg eine Lagerhalle. In das Gebäude ließ sie eine Brandmeldeanlage einbauen. Neben anderen Wirtschaftsgütern beantragte sie hierfür eine Investitionszulage in Höhe von 8 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach §§ 2, 5 InvZulG, 1993.

Das FA beurteilte die Anlage als Gebäudebestandteil und ließ die Kosten bei der Bemessung der Investitionszulage unberücksichtigt. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG habe die von der Klägerin installierte Brandmeldeanlage zutreffend nicht als Betriebsvorrichtung beurteilt. Der Umstand, dass in der Halle leicht entzündliche Stoffe wie Papier und Farben gelagert würden, begründe keinen ähnlich engen Zusammenhang zwischen der Brandmeldeanlage und dem Betriebsablauf, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei.

Das Gebäude diene dazu, die in ihm befindlichen Gegenstände zu schützen und ebenso die Umwelt vor vom Gebäudeinneren ausgehenden Einwirkungen zu bewahren. Dies gelte auch für den Schutz vor Brandgefahr. Die Ausrüstung mit einer Brandmeldeanlage unterstütze lediglich diesen Zweck des Gebäudes.

Dass eine solche Anlage nützlich, notwendig oder vorgeschrieben sei, ändere daran nichts, ebenso wenig der Umstand, dass solche Sicherungen, wie die Klägerin vortrage, von ihren Kunden verlangt würden. Entscheidend sei, dass die Anlage auf den eigentlichen Betriebsablauf, die Einlagerung sowie den An- und Abtransport des Lagerguts, nicht unmittelbar einwirke. Vielmehr seien diese Vorgänge grundsätzlich auch ohne entsprechende Einrichtungen durchführbar. Die Brandmeldeanlage diene damit dem Betrieb nur mittelbar, wie etwa auch die Lagerhalle, in die sie eingebaut sei.

 

Hinweis

Da das InvZulG, 1993 nur die Anschaffung bzw. Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, kommt der Frage, ob eine Betriebsvorrichtung oder ein Gebäudeteil vorliegt, erhebliche Bedeutung zu. Abzugrenzen ist nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen.

Wirtschaftsgüter sind nur dann Betriebsvorrichtungen, wenn zwischen ihnen und dem Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Nicht ausreichend ist, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden.

Brandmeldeanlagen können sowohl Gebäudebestandteile als auch Betriebsvorrichtungen sein. Dienen sie in erster Linie dem Schutz des Gebäudes, was der Regelfall sein dürfte, sind sie Gebäudebestandteile. Betriebsvorrichtungen sind sie, wenn sie auf den betrieblichen Ablauf besonders zugeschnitten sind, insbesondere, wenn ohne sie der Betrieb des Gewerbes überhaupt nicht möglich wäre.

Bei einem Lagerhaus wäre eine Brandmeldeanlage nach diesem Urteil nur dann als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, wenn von den eingelagerten Gütern eine so große Brandgefahr ausginge, dass schon die Einlagerung als solche ohne entsprechende Schutzvorrichtung nicht möglich wäre. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es sich um Stoffe handelte, bei denen die Gefahr der Selbstentzündung besteht oder aus denen Gase entweichen, die sich schon bei Einlagerungsarbeiten entzünden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.12.2001, III R 21/98

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