Normenkette

BGB §§ 157, 195, 199 Abs. 1, §§ 204, 286 Abs. 1-2, § 288 Abs. 1, §§ 291, 389, 387, 426 Abs. 1, § 738 Abs. 1 S. 2; ZPO § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 11.03.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen II ZR 285/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten unter Abänderung des am 11.3.2008 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.409,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.484,55 € ab 5.1.2004 und aus weiteren 7.924,97 € ab 2.1.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 8 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 92 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Abfindung wegen des Ausscheidens aus einer vormals gemeinsamen Sozietät in Anspruch.

Der Kläger, ein Steuerberater und die Beklagten, Rechtsanwälte, schlossen am 3.3.2000 einen schriftlichen Vertrag über die Gründung einer überörtlichen Sozietät mit Standorten in S... und C....

Die Beklagten kündigten gegenüber dem Kläger die Sozietät mit Schreiben vom 13.5.2003 wegen Vermögensverfall des Klägers.

Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien klargestellt, dass der Kläger am 17.5.2003 aus der Sozietät ausgeschieden ist.

Mit der Klage hat der Kläger die erste von fünf Raten aus seinem Abfindungsanspruch in Höhe von 25.254 € geltend gemacht. Nach der Rechtsauffassung des Klägers wurde diese Rate am 1.1.2004 fällig.

Die Parteien haben über die Ermittlung des Abfindungsguthabens gestritten. Die Beklagten, die ein Guthaben in Abrede gestellt haben, haben hilfsweise die Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen erklärt, so mit Schriftsatz vom 1.7.2005 und vom 12.7.2007.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.10.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 19.12.2005 Beweis erhoben zur Höhe des Abfindungsguthabens.

Hierzu hat der Sachverständige, der Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer R..., das schriftliche Gutachten vom 19.7.2006 vorgelegt, das er gemäß Beschluss des Landgerichts vom 14.9.2006 um die schriftliche Stellungnahme vom 19.12.2006 ergänzt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dem Kläger stehe zwar ein Abfindungsanspruch zu, der sich bei einem Wert der Kanzlei zum Zeitpunkt seines Ausscheidens von 337.279,98 € auf 112.426,66 € belaufe. Der Kläger müsse sich auf diesen Abfindungsanspruch jedoch den Wert der von ihm "mitgenommenen" Steuerberatungsmandate von 110.913,45 € anrechnen lassen. Hinsichtlich des verbleibenden Abfindungsanspruchs von 1.513,14 € greife die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB für die Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt P... für den Zeitraum von September 2002 bis Februar 2003.

Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch hinsichtlich der ersten Abfindungsrate in Höhe von 23.409,52 € weiter.

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.844,48 € hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die Berufung beanstandet, das Landgericht habe die Vereinbarung zur Bestimmung des Abfindungsguthabens in § 18 Abs. 8 des Sozietätsvertrages missverstanden. Die Parteien hätten für die Bestimmung des Abfindungsguthabens nicht auf einen nach üblichen Bewertungsmethoden zu bestimmenden Kanzleiwert abstellen wollen, sondern auf den Betrag des Umsatzes der Kanzlei in dem dem Ausscheiden des Klägers vorausgehenden Geschäftsjahr.

Rechtlich unzutreffend sei ferner die Annahme des Landgerichts, dem Abfindungsanspruch des Klägers könne der Wert der von ihm "mitgenommenen" Mandate gegengerechnet werden.

Wegen der Aufrechnung mit dem Ausgleichsanspruch aus der Steuerverbindlichkeit werde der Rechtsstreit in Höhe des vorgenannten Betrages in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 11.3.2008 (Az.: 6 O 553/04) zu verurteilen, an den Kläger 23.409,52 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5.1.2004 zu bezahlen,

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit wegen des Betrages von 1.844,48 € erledigt ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 17.6.2009 (Bl. 549, 550 d.A.) Beweis erhoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14...

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