OFD Frankfurt, 12.12.2002, S 2252 A - 71 - St II 32

Bezug: BMF-Schreiben vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1129); HMdF-Erlass vom 16.9.2002, S 1900 A – 201 – II B 11; Vfg. vom 7.3.2001 – S 2252 A – 71 – St II 32 (ESt-Kartei § 20 Fach 3 Karte 18)

Bei der Privatisierung der DTAG hat der Bund als Hauptaktionär den Emissionsaktionären des ersten Börsengangs und des zweiten Börsengangs einen kostenlosen Bezug von Bonusaktien versprochen, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Bundes. Leistungen, auf die die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens anzuwenden sind, liegen nicht vor.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur steuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien bei den Empfängern folgendes:

Der Bezug von Bonusaktien im Kj. 1999 aus dem ersten Börsengang führt zwar zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug von Bonusaktien von den Empfängern jedoch nicht zu versteuern.

Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Kj. 2000 als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Bei der Ausgabe der Bonusaktien sind die Aktionäre durch die depotführenden Banken auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten.

Diese Verfügung entspricht dem BMF-Schreiben vom 10.12.1999, IV C 6 – S 1900 – 228/99, das im Bundessteuerblatt 1999 S.1129 veröffentlicht ist.

Zusatz der OFD:

1. Der Empfänger der Bonusaktien hat diese als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Haltefrist endet am 30.8.2000, 24.00 Uhr. Mit Ablauf der Haltefrist gelten die Bonusaktien als zugeflossen. Da im Zeitpunkt des Zuflusses kein Börsenkurs festgestellt werden kann, wird aus Vereinfachungsgründen der erste Kurs am 31.8.2000 zu Grunde gelegt. Dies ist der Wert, zu dem der Bonusaktionär den Sachwert „Bonusaktie” erstmals hätte einlösen können. Für die Ermittlung der ersten Kursnotierung wird auf den Parketthandel an der Frankfurter Börse abgestellt, weil diese Börse wegen der Höhe der Umsätze als repräsentativ angesehen werden kann.

Der fragliche Kurs am 31.8.2000 betrug 43,40 EUR (= 84,44 DM).

2. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17.7.2002, 2 K 4068/01 E , entschieden, dass die den Privatanlegern des zweiten Börsengangs der DTAG im Jahr 2000 zugeteilten Bonusaktien weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte zu besteuern sind. Es behandelt den in der Gewährung der Bonusaktien liegenden Vorteil vielmehr als Minderung der Anschaffungskosten der ursprünglich im Rahmen des Zweiten Börsengangs der DTAG erworbenen Wertpapiere und damit nicht als steuerpflichtige Einnahme.

Diese Behandlung widerspricht der bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsauffassung (siehe obige Ausführungen des BMF-Schreibens vom 10.12.1999).

Das zuständige FA hat Revision gegen das vorliegende Urteil eingelegt (Az. des BFH: VIII R 70/02). Es bestehen keine Bedenken, anhängige Verfahren mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhen zu lassen. Die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden nicht zu gewähren.

Zudem wäre unter Berücksichtigung der vorbenannten Rechtsprechung des FG Düsseldorf ein potentieller Gewinn aus der Veräußerung der Bonusaktien innerhalb eines Jahres nach anderen Grundsätzen zu ermitteln, als sie in der ESt-Kartei zu § 23 Karte 4 niedergelegt sind. In einschlägigen Fällen (Einspruchsverfahren wegen Erfassung der Bonusaktien als steuerpflichtiger Kapitalertrag und Veräußerung dieser Bonusaktien innerhalb von einem Jahr) sollte der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass bei einem fehlenden Kapitalertrag keine Anschaffungskosten für die Bonusaktien in dieser Höhe entstanden sind und daher höhere Einkünfte aus § 23 EStG anfallen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

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